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AGB

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Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB’s)
entsprechen der Empfehlung und dem Entwurf vom VBA.

Kann ein Auftrag nicht erfolgreich abgeschlossen werden, weil das Auftragsobjekt bereits auf andere Weise entfernt wurde, so hat DKH-Hamburg einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen. Darüber hinaus hat DKH-Hamburg keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen, wenn ein Auftrag nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann, ohne dass eine der Vertragsparteien ein Verschulden daran trifft. Kann der Auftrag infolge eines Verschuldens des Auftraggebers nicht ausgeführt werden, so steht DKH-Hamburg das volle Entgelt zu.

VBA

Bedingungen für das Bergen und Abschleppen von Kraftfahrzeugen, Fahrzeugen und  Anhängern, das Verwahren der Ladungen sowie die Gewährung von  Pannenhilfe (Abschleppbedingungen 2001)

I. Auftragserteilung

Der Auftraggeber erteilt den Auftrag unter Zugrundelegung deutschen Rechts  und der nachstehenden Bedingungen durch Unterzeichnung eines  Auftragsscheines, es sei denn, die Umstände des Einzelfalles machen  dies unmöglich.

Auf dem Auftragsschein müssen die Bedingungen abgedruckt sein und die für die Berechnung des Auftrags maßgeblichen Bestandteile im Einzelnen  angegeben werden. Dem Auftraggeber ist eine Durchschrift des  Auftragsscheins auszuhändigen und auf Verlangen Einblick in die  Preisliste zu gewähren.

Nebenabreden und Änderungen bedürfen der Schriftform.

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II. Durchführung des Auftrags 

Der Auftraggeber hat alle Fragen von DKH-Hamburg by Ramona Bock Transporte & Dienstleistungen bzw. dessen Beauftragten nachfolgend DKH-Hamburg genannt, nach den für die Durchführung des Auftrags wichtigen Umständen gewissenhaft und vollständig zu beantworten und von sich aus auf außergewöhnliche Umstände aufmerksam zu machen. DKH-Hamburg hat den Auftrag nach den Regeln der modernen Pannenhilfs-, Bergungs- und Abschlepptechnik schnellstens unter Einsatz der nach den Umständen erforderlichen und geeigneten Einsatzfahrzeugen und Geräte auf für den Auftraggeber kostengünstigstem Wege auszuführen. 

Hat der Auftraggeber keinen Ort bestimmt, an den sein Fahrzeug verbracht werden soll, so hat die DKH-Hamburg das Auftragsobjekt auf seinem Betriebsgelände zu verwahren oder auf einem dem Unfall oder Pannenort nahegelegenen Gelände einem zuverlässigen Dritten in Verwahrung zu geben. Der Auftraggeber hat in diesem Fall die Kosten der Verwahrung zu tragen und im übrigen unverzüglich Anordnung über den weiteren Verbleib des Fahrzeugs zu treffen.

Wird das Auftragsobjekt auf Weisung des Auftraggebers zum Betriebsgelände von DKH-Hamburg gebracht, aber nicht bestimmt, ob dort ein Abstellplatz gemietet wird oder der Auftragsgegenstand in Verwahrung zu nehmen ist, so verwahrt DKH-Hamburg by Ramona Bock Transporte den Auftragsgegenstand auf Kosten des Auftraggebers.

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III. Berechnung des Auftragsentgelts

Das Auftragsentgelt wird anhand der dem Auftrag zugrunde gelegten Preisliste und unter genauer Angabe etwaiger Sonderleistungen berechnet. Abweichungen von den Preislisten sind nur bei einer schriftlichen Sondervereinbarung wirksam.

Die Einsatzzeit beginnt, wenn das eingesetzte Einsatzfahrzeug die Betriebsstätte von DKH-Hamburg mit dem Ziel der unmittelbaren Erledigung des Auftrags verlässt; wenn die Anfahrt kürzer ist, wird nur diese berechnet. Sie endet nach unmittelbarer Rückkehr zur Betriebsstätte von DKH-Hamburg. Die Einsatzzeit wird nach Zeitstunden abgerechnet. Die erste Einsatzstunde wird voll bezahlt. Jede weitere angefangene halbe Stunde wird als volle halbe Stunde abgerechnet.

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DKH-Hamburg steht ab Fälligkeit ein Zins von 5% über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes vom 09.07.1998 zu.

IV. Zahlung

Das Auftragsentgelt ist nach Durchführung des Auftrags und nach Vorlage einer Rechnung, in der die einzelnen Leistungen angegeben sind, zur Zahlung fällig. DKH-Hamburg ist berechtigt, einen angemessenen Teilbetrag als Anzahlung zu verlangen. Bei ausländischen Fahrzeugen ist sie berechtigt, die Vorauszahlung des Werklohns zu verlangen. 

Zahlungen sind in bar, durch Scheck unter Vorlage einer Scheckkarte oder durch eine vereinbartes Zahlungsmittel zu leisten.

Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

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V. Pfandrecht

DKH-Hamburg steht wegen Ihrer Forderungen aus dem Auftrag oder einer damit zusammenhängenden Verwahrung des Auftragsgegenstandes ein Pfandrecht gemäß §§ 1204 ff. BGB zu. Wird das fällige Auftragsentgelt bei Erreichen des angewiesenen Bestimmungsortes nicht bezahlt, ist DKH-Hamburg aufgrund ihres Pfandrechts berechtigt, den Auftragsgegenstand auf Kosten des Auftraggebers zu einem Betriebsgelände zu bringen und zu verwahren.

Befindet sich der Auftraggeber länger als einen Kalendermonat mit der Zahlung des Auftragsentgelts oder von Verwahrungskosten in Verzug, ist DKH-Hamburg zum Pfandverkauf berechtigt. Will sie von diesem Recht Gebrauch machen, genügt für die Pfandverkaufsandrohung eine per Einschreiben mit Rückschein versandte Benachrichtigung an die letzte, von DKH-Hamburg by Ramona Bock Transporte bekannte Anschrift des Auftraggebers, soweit eine etwa neue Anschrift durch Auskunft des Einwohnermeldeamtes nicht festgestellt werden kann.

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VI. Zurückbehaltungsrecht

Außerdem steht DKH-Hamburg für den Fall, dass das fällige Arbeitsentgelt bei Erreichen des angewiesenen Bestimmungsortes nicht bezahlt oder das Entgelt für die Verwahrung des Auftragsgegenstandes nicht bezahlt wird, ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB zu. Macht DKH-Hamburg von ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch, so sind auch die weiteren Kosten von Unterstellung und Verwahrung zu zahlen.

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Ist zur Erreichung des Auftragserfolges die Verursachung eines dem Auftragserfolg angemessenen Schadens am Auftragsgegenstand oder an Rechtsgütern Dritter notwendig, stellt der Auftraggeber DKH-Hamburg von diesbezüglicher Schadensersatzpflicht frei. Notwendig ist die Verursachung eines Schadens, wenn der Schaden nicht oder nur durch Aufwendung unverhältnismäßiger Mittel und Kosten vermeidbar wäre.

VII. Haftung

DKH-Hamburg haftet dem Auftraggeber auf Ersatz eines ihm bei der Durchführung des Auftrags zugefügten Schadens, es sei denn, der Schaden beruht auf Umständen, die DKH-Hamburg bzw. sein beauftragter trotz Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht abwenden konnte. Die Haftung beschränkt sich – ausgenommen in den Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – pro Schadensereignis auf einen Höchstbetrag von insgesamt € 500.000,-. Die Haftung von DKH-Hamburg richtet sich nach den Vorschriften über das Frachtgeschäft (§§ 407 ff. HGB), soweit diese AGB nicht ein anderes vorsehen.  

Für den Fall einer Haftung von DKH-Hamburg nach den §§ 407 ff. HGB ist diese begrenzt auf einen Höchstbetrag von zwei Sonderziehungsrechten (SZR) je Kilogramm des beschädigten oder verlorenen Gutes. Soweit DKH-Hamburg für Schäden, die durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, haftet, ist die Haftung auf den einfachen Betrag der Fracht begrenzt; dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist. Für Sach- und Personenschäden, die nicht durch Verlust bzw. Beschädigung des Frachtgutes oder Überschreitung der Lieferfrist entstehen, haftet DKH-Hamburg nicht; dies gilt nicht, soweit solche Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig durch DKH-Hamburg, ihrer Leute oder die Personen, derer sie sich bei der Durchführung des Auftrags bedient, herbeigeführt worden sind.

DKH-Hamburg hat etwaige Schäden und Verluste von Auftragsobjekten und -gegenständen, die sich in ihrer Obhut befinden, unverzüglich dem Auftraggeber anzuzeigen. Desgleichen ist der Auftraggeber verpflichtet, Schäden und Verluste für die DKH-Hamburg aufzukommen hat, ihr unverzüglich anzuzeigen und genau zu bezeichnen.

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VIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Für sämtliche Ansprüche aus dem Auftrag ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand Hamburg.

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Unfall-Bergung
Berger
DKH-HAMBURG